Welche Informationen dürfen erfragt werden?

Bewerbungsverfahren sollen klären, ob ein potenzieller Mitarbeiter für eine Stelle geeignet ist oder nicht. Eben von dieser zu besetzenden Stelle und den damit zusammengehörigen Anforderungen hängen auch die zulässigen Fragen im Bewerbungsgespräch ab - sie sollen einzig zur Überprüfung der Eignung des Bewerbers für die ausgeschriebene Tätigkeit dienen. Dazu zählen zum Beispiel Nachfragen über Ausbildung, berufliche Erfahrungen oder sonstige Kompetenzen. Darüber hinaus dürfen sämtliche Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse) erfragt und abgespeichert werden. Informationen über persönliche Verhältnisse oder Vorstrafen dürfen jedoch nur mit äußerster Vorsicht bei einem konkreten Bezug zu der zu besetzenden Stelle eingeholt werden, beispielsweise bei Erziehern oder Bankangestellten.

 

Werden dem Bewerber zu persönliche Fragen gestellt, die in keinem Verhältnis zur Stelle stehen, hat er ein Recht auf Notlüge, um etwaige Nachteile, die er bei einer Informationsverweigerung hätte, zu umschiffen.

Informationsbeschaffung über soziale Netzwerke

Informationen über einen Bewerber sollten generell bei ihm persönlich eingeholt werden. Werden zusätzlich öffentliche Quellen (Zeitungen, Internet) hierzu genutzt, ist dies dem Bewerber mitzuteilen. Soziale Netzwerke (facebook, google+, studiVZ, xing) sind als Informationsquelle nur dann zulässig, wenn sie, wie z.B. xing oder linkedin, zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind. Netzwerke wie facebook, die hauptsächlich für private Zwecke genutzt werden, fallen somit heraus.

Anordnung ärztlicher Untersuchungen

Gesundheitliche Untersuchungen können angeordnet werden, wenn der Gesundheitszustand des Bewerbers ausschlaggebend zur Erfüllung der Anforderungen der Arbeitstätigkeit ist. Die Untersuchungen müssen von Ärzten durchgeführt werden und dem Arbeitgeber darf anschließend nur die gesundheitliche Eignung des Bewerbers mitgeteilt werden, nicht aber seine komplette Diagnose.

Zulässigkeit von Eignungstests

Eignungstests, wie Assessment Center, psychologische oder graphologische Gutachten, dürfen nur durch Fachpersonen und nach Information des Bewerbers über deren Methode und Zweck sowie dessen Einwilligung erfolgen. Art und Umfang der Eignungstests sollten immer im klaren Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle und den dafür geforderten Kenntnissen stehen.

Umgang mit Bewerbungsunterlagen

Bewerbungsunterlagen sind grundsätzlich im Eigentum des Bewerbers. Sie müssen in Unternehmen mit äußerster Sorgfalt behandelt werden, dürfen einzig von der Personalabteilung sowie Vorgesetzten eingesehen werden und sollten im Fall einer Ablehnung vernichtet oder dem Bewerber zurückgesendet werden.