Datenerhebung

» Grundsätzlich müssen alle Betroffenen bei der erstmaligen Datenerhebung darüber informiert werden, wer ihre Daten erhebt, zu welchem Zweck und wer die Daten empfängt. Ebenso müssen sie neuerdings direkt auf ihr Werbewiderspruchsrecht hingewiesen werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Privatpersonen oder Geschäftskunden handelt.

 

Die Preisgabe der Identität des Datenerhebenden soll sicherstellen, dass der Betroffene zunächst weiß, wer seine Daten erhebt und wem gegenüber er seinen Auskunftsanspruch geltend machen kann. Darüber hinaus muss dem Betroffenem der genaue Zweck seiner Datenerhebung (z.B. Vetragsdurchführug, werbliche Nutzung, Bonitätsprüfung) sowie die Empfängerkategorie (Telekommunikationsanbieter, Bank, Versicherung) mitgeteilt werden.

 

Wurde beispielsweise bei der Datenerhebung dem Kunden nicht mitgeteilt, dass seine Daten auch zu Werbezwecken verwendet werden sollen, ist dies dem Unternehmen untersagt und es muss eine zusätzliche Einwilligung des Kunden hierfür einholen.

Adresshandel & Listenprivileg

Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet, zu Werbezwecken genutzt oder verkauft werden, solange der Betroffene dem zugestimmt hat.

Das sogenannte Listenprivilieg:

Die Weitergabe personenbezogener Daten zu Werbezwecken, für die Markt- oder Meinungsforschung ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen möglich, wenn es sich um listenmäßig zusammengefasste Daten handelt, die sich auf Angaben zur Zugehörigkeit der Personen zu einer bestimmten Gruppe beschränken.

 

Zu diesen Angaben gehören:

  • Name
  • Titel
  • akademischer Grad
  • Geburtsjahr
  • Anschrift
  • Berufs- und Branchenbezeichnung
  • Geschäftsbezeichnung

Einwilligungserklärungen

Um die Verbraucher vor lästiger Werbung zu schützen, darf ihnen nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin Werbung zugesandt werden. Dafür sind Einwilligungserklärungen, die genauere Erläuterungen der Werbezwecke und des jeweiligen Werbekanals beinhalten, nötig. Solche Einwilligungserklärungen können per E-Mail, Häkchensetzung auf  der Webseite, Post, Fax, SMS oder Telefon eingeholt werden, wobei es sich dringend empfiehlt, die Einwilligungen zu Beweiszwecken zu archivieren.

Gerade bei elektronisch eingeholten Einwilligungen/ Werbeanforderungen reichen jedoch einfache Bestätigungen(Opt-Ins) nicht aus, da Sie beispielsweise bei der Eintragung einer E-Mail Adresse nicht gewährleisten können, dass auch wirklich der Inhaber der Adresse und kein unberechtigter Dritter Werbung anfordert. Hier hat sich das sogenannte Double Opt-In Verfahren durchgesetzt: auf die Eintragung der E-Mail Adresse folgt eine Bestätigungsmail an die genannte Adresse, in der der Empfänger aufgefordert wird, einem Aktivierungslink zu folgen. Erst dadurch wird die Einwilligung rechtskräftig.