Werbe-Newsletter an Bestandskunden

Es ist für Unternehmen möglich, ihren Kunden auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung Werbe-Newsletter zu schicken, wenn sie folgende vier Voraussetzungen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllen:

 

  • Durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen wurde die E-Mail-Adresse des Kunden erhalten. Es handelt sich also um einen Bestandskunden.
  • Die in dem Newsletter angepriesenen Produkte ähneln den durch den Kunden bereits gekauften Produkten oder sind dazu passende Ergänzungen.
  • Der Kunde muss jederzeit auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden - beginnend bei der ersten Eingabe seiner E-Mail Adresse bis hin zu sämtlichen Newslettern, die eine Kontaktadresse/ Link enthalten sollten, über den er die Newsletter problemlos abbestellen kann.
  • Hat der Kunde den Newsletter abbestellt, ist er unverzüglich aus sämtlichen Verteilern zu nehmen.

 

Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, muss die Person um Erlaubnis gefragt werden.

Einwilligung für Werbe-Newsletter

Sind die oben genannten Punkte nicht erfüllt, wird ein Werbe-Newsletter erst dann nicht zu illegalem Spam, wenn der zukünftige Newsletter-Empfänger seine Einwilligung dazu doppelt gegeben hat (Double-Opt-In). Er muss zunächst auf der Webseite angeben, dass er den Newsletter erhalten möchte, und dies anschließend noch einmal durch einen an seine E-Mail Adresse versendeten Bestätigungslink bekräftigen. 

Erst dann ist die Einwilligung rechtskräftig und die Newsletter können bedenkenlos versendet werden. Diese doppelte Absicherung soll gewährleisten, dass auch wirklich der Inhaber der E-Mail Adresse den Newsletter angefordert hat.