Überwachung der Nutzung von Telefon, Internet und E-Mail

Arbeitgeber dürfen zur Kontrolle der Leistung ihrer Arbeitnehmer, zu Abrechnungszwecken und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen technischen Betriebs die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (Telefon, Internet, E-Mail) überprüfen. Wurde jedoch auch eine Privatnutzung der Geräte erlaubt, so besteht für sie die Gefahr, dass sie bei einem Zugriff auf den auch privat genutzten Account des Arbeitnehmers das Fernmeldegeheimnis verletzen.

 

Ist die Erhebung privater Daten für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb allerdings notwendig, so können diese nach schriftlicher Information des Arbeitnehmers ebenso erhoben werden.

Kontrolle über Ortungssysteme oder biometrische Daten

Die Kontrolle der Arbeitnehmer über GPS oder andere Ortungssysteme ist nur zur Koordinierung seiner Einsätze oder zu seiner eigenen Sicherheit während der Arbeitszeiten zulässig.

 

Biometrische Daten sind hingegen ausschließlich zur Authentifizierung und Autorisierung eines Arbeitnehmers zu nutzen.

Videoüberwachung

Bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist zwischen der heimlichen und offenen zu unterscheiden. Heimliche Videoüberwachungen sind in keinem Fall zulässig, wohingegen offene Videoüberwachungen, sofern sie verhältnismäßig und zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich sind, gestattet. Zu solchen Ausnahmen zählt beispielsweise der Schutz des Eigentums, die Wahrnehmung des Hausrechts, Zutrittskontrollen, Sicherheit des Arbeitnehmers, Qualitätskontrollen oder  Sicherung von Anlagen.

 

Die Überwachung von hauptsächlich privat genutzten Räumen, wie Umkleide-, Sanitär- oder Schlafräumen ist stets unzulässig.