Referenzauskunft

Die mündliche Referenzauskunft eines Arbeitgebers ist als Teil seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auch über dessen Beschäftigungsverhältnis hinaus anzusehen. Eine Auskunft gegenüber Dritten darf jedoch nur nach Einwilligung des ehemaligen Arbeitnehmers erfolgen. Als Einwilligung wird jedoch schon die reine Nennung der ehemaligen Arbeitgeber als Referenz in seinen Bewerbungsunterlagen angesehen.

 

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber der Wahrheitspflicht untersteht und seine mündliche Referenzauskunft niemals schlechter als sein schriftliches Arbeitszeugnis sein darf.